Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der INORON GmbH
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Werk- sowie Werklieferungsverträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen Auftrag vorbehaltlos ausführen.
II. Angebot, Vertragsschluss und –inhalt
1. Alle von INORON abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von INORON schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. An allen Vertragsunterlagen, Entwürfen, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Patenten, Gebrauchsmustern sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer oder mündlicher Form – behält sich INORON ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung der INORON nicht nachgebaut, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4. Bei Nichteinhaltung der INORON-Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen der INORON sofort zur Zahlung fällig.
5. Die Zahlung durch den Besteller hat zu den vereinbarten Zahlungskonditionen nach erfolgter Lieferung, vereinbartem Anzahlungstermin oder nach Anzeige der Lieferbereitschaft zu erfolgen, wenn der Besteller die Anlage nicht annehmen kann.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist INORON berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferumfang
1. Technische Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
2. Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. In jedem Fall, auch wenn INORON die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen hat, gehört nicht zur Lieferung: Erd- und Maurerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste, Dachverwahrungen, Material und Installation zum Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser und Strom, außerdem Installation und Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u.Ä.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung; dies setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und uns geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben, den Eingang einer vereinbarten Zahlung, Stellung einer Bürgschaft etc. ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
2. INORON ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt und kann diese einzeln in Rechnung stellen.
3. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend.
4. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Abnahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über.
5. Haben wir eine Lieferverzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, Energie und Rohstoffmangel oder höherer Gewalt, gleichgültig ob diese Umstände bei INORON oder bei einem ihrer Lieferanten entstehen, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für die INORON unmöglich oder nicht mehr zumutbar wird, kann sie ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
6. Wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, haften wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Besteller durch diese Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug nicht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, kann der Besteller für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
VI. Gefahrübergang – Versand
1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder INORON noch andere Leistungen wie z.B. den Versand oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verladung und Versand erfolgen im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand durch Umstände, die INORON nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf dessen Kosten und Gefahr. INORON ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Lieferbestand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-, Bruch und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu Gunsten der INORON zu versichern. Hierdurch tritt der Besteller schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Beim Weiterverkauf ist das Eigentumsrecht der INORON gegenüber Dritten vorzubehalten. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen; die Befugnis der INORON, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Der Besteller hat in diesem Fall das Eigentumsrecht der INORON gegenüber Dritten vorzubehalten. INORON verbleibt dabei das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von INORON gelieferten Waren zu der neuen Sache. Für die entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Verabeitung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass er uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.
5. INORON verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übertragen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstiger Verfügungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
7. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. wenn er mit einer fälligen Teilzahlung in Verzug gerät, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Bestellers Insolvenzantrag gestellt und nicht zurückgenommen wird. Eine weitere Nutzung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird untersagt. Kommt der Besteller dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, diese in Besitz zu nehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück oder pfänden sie, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
VIII. Mängelansprüche (Gewährleistung), Haftung
1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a) wenn unsere Produkte vom Besteller oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, genutzt, in Betrieb genommen oder gewartet werden bzw. dies nicht ausdrücklich von INORON genehmigt wurde,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund,
d) bei chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüssen,
e) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
soweit sie nicht auf ein Verschulden der INORON zurückzuführen sind.
2. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungs- bzw. Gewährleistungsregeln.
4. Der Besteller ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der INORON.
5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat.
6. Soweit es sich nicht um
– Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
– Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
– Ansprüche wegen Verletzung einer Hauptleistungspflicht,
– Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,
– Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind,
handelt, begrenzt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bzw. auf Schäden, die typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
7. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
8. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht
– im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
– wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergeben den Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Werk- sowie Werklieferungsverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.