Zum 1. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten und hat damit ein bundeseinheitliches Regelwerk geschaffen, dass die jeweiligen Anlagenverodnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ablöst.

In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über die AwSV verschaffen. Des Weiteren widmen wir uns auch der Fragestellung, ob und was sich sich bei der Lagerung von Spänen (Blog-Beitrag) ändert.

Die neue Verordnung umfasst fünf Kapitel mit 72 Paragraphen und sieben Anlagen. Auf der Seite des Bundesminsteriums der Justiz ist die komplette AwSV aufrufbar (Link). Aufgrund des großen Umfangs der Verordnung beschränken wir uns in diesem Artikel auf sieben Aspekte, die wir als interessant erachten.

1. Der lange Weg vom WHG zur AwSV

Im März 2010 trat das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts unter dem bekannten Namen „Wasserhaushaltsgesetz – WHG“ in Kraft. Dabei handelte es sich um das Minimalziel nach dem Scheitern des Umweltgesetzbuches.

WHG Beziehung zur AwSV

Der Plan, eine bundeseinheitliche Regelung zu finden, wurde dennoch weiter betrieben. Dabei stellte sich die Einigung als schwierig und langwierig heraus. Schon im Juli 2013 wurde der ursprüngliche Entwurf der AwSV von der EU-Kommission notifiziert. Im Februar 2014 wurde der Entwurf vom Kabinett verabschiedet. Eine Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte zwar auch, aber nur mit zahlreichen Änderungsvorgaben, welche von der Bundesregierung aber nicht angenommen wurden.

Hauptstreitpunkt war die Einstufung von landwirtschaftlich genutzten Anlagen. Dabei ging es vor allem um die Regelungen bezüglich Gülle- und Dunglagerbehältern. Letztlich konnte man sich aber auch bezüglich der Streitpunkte einigen, und die neue Verordnung trat zum 01.08.2017 in Kraft.

2. Welche stoffspezifischen Regelungen trifft die AwSV?

Anlagenbetreiber müssen weiterhin eingesetzte Stoffe und Gemische nach Ihrer Wassergefährdung einstufen. Allerdings sind die Vorgehensweisen nun direkt in der Verordnung (Anlage 1) integriert. Auch die Systematik wurde angepasst, denn insbesondere für feste Gemische wie Abfall oder Baustoffe war eine Einordnung nicht relevant. Für diese ist nun die Einstufung als allgemein wassergefährdend möglich.

 

Wassergefährdungsklassen WGK1 bis WGK3

 

Die bereits aus dem WHG bekannten Wassergefährdungsklassen wurden leicht angepasst. So wurde die WGK2 in „deutlich wassergefährdend“ umbenannt.

Für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einordnung in WGKs schwierig wäre, wurde die neue Kategorie „allgemein wassergefährdend“ eingeführt.

3. Späne, gefährlicher Abfall – Ein Einordnungsversuch

Im Kapitel 2 wurde die neue WGK für feste Stoffe bereits erwähnt. Darunter fallen z.B. auch feste Abfälle, es sei denn, dass „aufgrund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist“ (§3 Abs. 2)

Gefährliche Späne Umweltschutz

Gerade bei kühlschmiermittelbehafteten Metallspänen wird jeder Anlagenbetreiber jetzt noch genauer hinschauen müssen. Kühlschmiermittel für sich genommen sind unstreitig als gefährlicher Abfall einzustufen und zu behandeln.

Nach welcher Klasse ein einzelner Stoff einzuordnen ist, kann man online auf der Stoffdatenbank des Umwelt-Bundesamts nachsehen.

Laut Kapitel 2 der Verordnung gelten Gemische als stark wassergefährdend (WGK3), solange keine begründete anderweitige Einstufung dokumentiert ist. Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich zur Selbsteinstufung verpflichtet. In § 10 Absatz 3 heißt es hierzu:

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

Ich vermute, dass mit den Änderungen die Karten für die Einstufung von Spänen neu gemischt wurden. Aufgrund der Verschärfung der AwSV tendiere ich dazu, dass kühlschmiermittelbehaftete Späne in Zukunft mindestens als „allgemein wassergefährdend“, wenn nicht gar als „stark wassergefährdend“ einzuordnen sind.

4. Technische Anforderungen der AwSV

Betreiber werden sich künftig mit der Technik und dem Sicherheitskonzept ihrer Anlage noch genauer auseinandersetzen müssen, da Anforderungen an die Anlagentechnik neu formuliert und verdeutlicht wurden.

AwSV Schalenmodell

Einen guten Überblick vermittelt das oben gezeigte Schalenmodell der AwSV, wo zwischen primären, sekundären und tertiären Maßnahmen unterschieden wird und direkt die jeweiligen Verweise mit angezeigt werden.

Die Grundsatzanforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§17) beinhalten unter anderem die folgenden Punkte:

Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass:

  • wassergefährdende Stoffe nicht austreten können
  • Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind
  • austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden
  • Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein
  • Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung auszurüsten (§ 18)

5. Organisatorische Anforderungen an die AwSV

Im organisatorischen Bereich wächst der Aufwand für Anlagenbetreiber.  Anlagen müssen ab jetzt zweifelsfrei den neuen Anforderungen der AwSV genügen. Auf viele Betreiber kommt daher jetzt eine Menge Arbeit zu, diese zu überprüfen.

Außerdem fordert die AwSV eine vollständige Dokumentation mit Abgrenzung für alle Anlagen, und auch eine Betriebsanweisung mit Notfallplan ist in der Regel Pflicht.

Aber es gibt auch gute Nachrichten. Zum Beispiel bei der Eignungsfeststellung. In bestimmten Fällen kann die Stellungnahme eines Sachverständigen den Bescheid der Behörden ersetzen. Werden bei der Anlagenprüfung Mängel festgestellt, gelten neue Regeln. Geringfügige Mängel müssen innerhalb von 6 Monaten behoben werden, wohin gegen erhebliche/gefährliche Mängel sofort behoben werden müssen.

6. Prüfpflichten nach AwSV

Das zweistufige Überwachungskonzept bleibt bestehen.

AwSV Uberwachungskonzept Stufe

In der Stufe 1 ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, regelmäßig die Dichtigkeit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. In der Stufe 2 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen innerhalb des festgelegten Zeitrahmens von einem nach AwSV anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

7. Fachbetriebe nach WHG – die Spezialisten zur Unterstützung

Es lässt sich sagen, dass sich der Einsatz von zertifizierten Fachbetrieben nach WHG in der Praxis bewährt hat, um den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage zu sichern. In Zukunft müssen mehr Aufgaben durch Fachbetriebe nach WHG durchgeführt werden.

Verantwortliche Personen müssen auch in Zukunft die notwendige Aus- und Weiterbildung erhalten.

Zusammenfassung WHG / AwSV

Ein Vorteil der AwSV ist auf jeden Fall, dass wir nun eine bundesweit einheitliche Regelung haben. Natürlich wird sich gerade in der Anfangsphase einiges an neuem Arbeitsaufwand ergeben. Schaut man sich die Geschichte des Umweltschutzes an, so kann man festhalten, dass Vorschriften in der Regel schärfer als weicher werden. Eine intakte Umwelt ist sicherlich im Interesse aller Menschen. Wichtig ist, dass keine unnötig hohen Anforderungen gestellt werden. Nach meiner Ansicht ist dies mit der AwSV zumindest für den Bereich des Industriesektors gelungen. Die AwSV hat auch auf Einflüsse auf die Landwirtschaft; ob sich die Regeln hier übermäßig verschäft haben, kann ich nicht beurteilen.

An unseren Produkten und Anlagen, dem EMESTA Containerstellplatz und dem mobilen Waschplatz-System CLINER, müssen keine Änderungen vorgenommen werden, um der neuen AwSV zu entsprechen. Kunden, die unsere Anlage betreiben, sind also weiterhin rechtskonform. Lediglich die Prüfpflichten müssen besser beachtet werden.